Statuten

Statuten des Vereins Casa Pantrovà

Name, Sitz, Zweck, Mittel

  • Art. 1 Name, Sitz, Sekretariat
  • Art. 2 Zweck
  • Art. 3 Mittel

Mitgliedschaft

  • Art. 4 Mitglieder
  • Art. 5 Ausschluss und Austritt
  • Art. 6 Haftung

Organisation

  • Art. 7 Organe
  • Art. 8 Mitgliederversammlung
  • Art. 9 Vorsitz und Protokoll
  • Art. 10 Befugnisse der Mitgliederversammlung
  • Art. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • Art. 12 Vorstand
  • Art. 13 Obliegenheiten des Vorstandes
  • Art. 14 Beschlussfassung des Vorstandes
  • Art. 15 Kontrollstelle
  • Art. 16 Geschäftsjahr

Statutenänderungen, Auflösung

  • Art. 17 Statutenänderungen
  • Art. 18 Auflösung

Inkraftsetzung

  • Art. 19 Gültigkeit
  • Art. 20 Inkraftsetzung

Name, Sitz, Zweck, Mittel

Art. 1) Name, Sitz, Sekretariat:

Unter dem Namen „Verein Casa Pantrovà“ existiert ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Carona.

Das Sektretariat des Vereins Casa Pantrovà wird vom Schweizerischen Tonkünstlerverein, ASM/STV, Avenue du Grammont 11bis, 1007 Lausanne geführt.

Art. 2) Zweck:

  1. Zweck des Vereins Casa Pantrovà ist die Pflege des Andenkens an die ursprünglichen Eigentümer der Casa Pantrovà, Lisa Tetzner und Kurt Kläber , indem die Casa Pantrovà ihrem letzten Willen gemäss gemeinnützig zu verwenden ist und Kulturschaffenden, Künstlern und Institutionen von Kulturschaffenden für Arbeitsaufenthalte zur Verfügung gestellt wird.
  2. Der Verein Casa Pantrovà wird im Handelsregister des Kantons Tessin eingetragen.

Art. 3) Mittel:

  1. Die Mittel des Vereins stammen aus:
    • Einem von Pro Helvetia einbezahlten Startkapital von CHF 35’000.–
    • Den Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder.
    • Den Mietzinsen aus der Vermietung der Casa Pantrovà im Sinne von Art. 2 sowie allenfalls den Mietzinsen aus der Vermietung der Garage. Die Höhe der Mietzinsen und die weiteren Mietkonditionen werden in einem Reglement festgesetzt.
    • Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen.
    • Zuwendungen privater Gönner.
    • Dem Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen in der Casa Pantrovà oder im Garten zur Finanzierung des Betriebs der Casa Pantrovà.
    • Den Tantiemen aus den Werken von Lisa Tetzner und Kurt Kläber.

Mitgliedschaft

Art. 4) Mitglieder:

  1. Aktivmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich verpflichten das Haus Casa Pantrovà mindestens eine Woche pro Jahr zu benützen
  2. Passivmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Gönnermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein mit einem Beitrag von mindestens CHF 5’000.– unterstützen.
  4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  5. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie sind von den Mitgliederbeiträgen befreit. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 5) Austritt und Ausschluss:

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen mit einer 2/3 – Mehrheit der Mitglieder.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6) Haftung:

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Organisation

Art. 7) Organe:

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Art. 8) Die Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr. Ihre Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden mindestens einen Monat vor der Sitzung. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen; eine Beschlussfassung über verspätet eingereichte Anträge ist jedoch nur möglich, wenn sämtliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder sofern ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

Art. 9) Vorsitz und Protokoll:

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10) Befugnisse der Mitgliederversammlung:

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstands und der Kontrollstelle für die Dauer von jeweils drei Jahren. (vgl. Art. 12 Abs 2, 16 Abs. 1).
  2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets.
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (vgl. Art. 3 a)).
  4. Genehmigung der für den Betrieb der Casa Pantrovà erforderlichen Reglemente (insbesondere solche betreffend Bedingungen der Vermietung, und der Erstattung von Spesen für den Vorstand des Verein).
  5. Beschlussfassung über Investitionen, die CHF 8’000.– übersteigen.
  6. Statutenänderungen ( vgl. Art. 17).
  7. Aufnahme von Ehrenmitgliedern (Art. 4 Abs. 2).
  8. Mitgliederausschluss (vgl. Art. 5 Abs. 2).
  9. Auflösung des Vereins ( vgl. Art. 18 Abs. 2).

Art. 11) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. Die Aktivmitglieder sowie die an der Gründungsversammlung anwesenden Gründungsmitglieder haben Stimmrecht.
  2. Entscheide über Vereinsgeschäfte, für die keine qualifizierte Beschlussfassung vorgeschrieben ist, erfolgen mit dem einfachen Mehr der offen abgegebenen Stimmen. Der Präsident bzw. dessen Stellvertreter hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  3. Entscheide können über Zirkularweg gefasst werden mit Ausnahme von Statutenrevision oder Auflösung des Vereins.
  4. Im Fall der Statutenrevision oder der Auflösung des Vereins muss ein 2/3 Quorum vorhanden sein. Der Entscheid wird mit dem 2/3 Mehr der anvwesenden Stimmen gefasst. Kann der Entscheid nicht gefasst werden, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, an welcher die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst werden.

Art. 12) Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  3. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr auf schriftliche Einladung des Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter unter Angabe der Traktanden und unter Beilage allfälliger Unterlagen.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann eine ausserordentliche Sitzung verlangen.
  5. Der Präsident und seine Stellvertreter bestimmen, wer für den Verein zeichnungsberechtigt ist und in welcher Weise.

Art. 13) Obliegenheiten des Vorstands:

  1. Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern diese Aufgabe nicht einem anderen Organ zugewiesen ist.
  2. Dem Vorstand obliegt es namentlich:
    • Die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Geschäfte vorzubereiten.
    • Die Rechnungsführung zu besorgen und das Budget zu Handen der Mitgliederversammlung zu erstellen.
    • Die Betreuung des Hauses und des Gartens vor Ort zu organisieren, z.B. durch Anstellung von Mitarbeitenden.
    • Die Vermietung der Casa Pantrovà zu besorgen, bzw. die Vermietungen durch das Sekretariat zu überwachen, wobei in begründeten Einzelfällen vom Reglement über die Vermietung der Casa Pantrovà abweichen darf. Über diese Ausnahmefälle ist der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
    • Über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden.
    • Sich um weitere Mittel für den Unterhalt der Casa Pantrovà zu bemühen.

Art. 14) Beschlussfassung des Vorstandes :

  1. Der Vorstand beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
  2. Den Mitgliedern des Vereins wird das Protokoll der Vorstandssitzungen per E-mail zur Kenntnis gebracht.
  3. Der Vertreter der Gemeinde Carona ist zu den Sitzungen des Vorstands als Beobachter ohne Stimmrecht einzuladen. Er kann Anträge stellen und er kann sich zu allen Traktanden äussern.

Art. 15) Kontrollstelle:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen unabhängigen Rechnungsrevisor, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.
  2. Der Rechnungsrevisor überprüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht mit ihrem Antrag.
  3. Der Rechnungsrevisor hat wahrgenommene Mängel dem Vorstand mitzuteilen.

Art. 16) Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Statutenänderungen, Auflösung

Art. 17) Statutenänderungen:

Über Änderungen der Statuten entscheidet die Mitgliederversammlung gemäss Art. 11 Abs 3.

Art. 18) Auflösung:

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
    • Wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die den in Art. 2 genannten Zweck weitgehend erfüllt.
    • Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann, z.B. weil die für den Betrieb der Casa Pantrovà erforderlichen Mittel fehlen.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäss Art. 11 Abs 3
  3. Schliesst die Rechnung des Vereins im Falle seiner Auflösung mit einem Überschuss ab, so fällt dieser verhältnismässig zu ihren Beiträgen an die Mitglieder zurück.

Schlussbestimmungen

Art. 19) Gültigkeit

Im Zweifelsfall ist die italienische Version der Statuten massgebend.

Art. 20) Inkraftsetzung:

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2004 in Kraft.  Statutenänderung (Artikel 7 und 12), genehmigt durch die Generalversammlung am 29. September 2012.